Neues aus Oberhaching

Räum- und Streupflicht und freie Durchfahrt für den Winterdienst!


Vor dem Eintreten winterlicher Straßenverhältnisse wird um die Beachtung folgender Hinweise gebeten:

Anlässlich mehrerer Beschwerden im letzten Winter werden hiermit die Straßenanlieger dringend an Ihre Räum- und Streupflicht erinnert. Es wird darum gebeten, den Schnee nicht auf die bereits von der Gemeinde geräumte Straße zu schieben! Im gesamten Gemeindegebiet befinden sich Streukästen, aus denen der nötige Splitt entnommen werden kann. Der Splitt darf natürlich nur für Streuzwecke, nicht für Wegebefestigung usw. verwendet werden. Im Rathaus liegt während den Dienststunden die entsprechende Gemeindeverordnung aus.

Sollten Sie selber nicht in der Lage sein, den Winterdienst auf Ihrem Gehweg durchzuführen und haben eine Firma bzw. einen Hausmeisterdienst beauftragt, so achten Sie bitte darauf:

Ein 1 Meter breiter geräumter und gestreuter Streifen genügt; überbreite Schneeschilder von Räumfahrzeugen sind zwar effizient, verfrachten den Schnee aber zu weit auf die Straße.

Neben gewerblicher Hilfe gibt es sicherlich auch hilfsbereite Nachbarn, die gerade für alte und behinderte Menschen im Rahmen einer „Nachbarschafts-Hilfe“ den Winterdienst mit übernehmen.

Selbstverständlich wird auch heuer unser Bauhofpersonal darum bemüht sein, den Winterdienst zur Zufriedenheit aller über die Runden zu bringen. Nach dem Einsetzen starker Schneefälle in den Morgenstunden kann es jedoch passieren, dass der Räumdienst in einzelnen Fällen erst dann seiner Pflicht nachkommen kann, wenn die Straßenanlieger bereits ihre Gehwege und Grundstücksausfahrten freigeschaufelt haben. Wir bitten hierfür um Nachsicht, schließlich kann der Winterdienst nicht überall gleichzeitig sein. Es ist aus verständlichen Gründen natürlich auch nicht möglich, das Räumschild bei jeder Grundstückseinfahrt anzuheben. Immerhin gilt es, mehr als 90 km Straßen und Wege in unserer weit auseinander gezogenen Gemeinde zu betreuen.

Ein Streuen mit Salz erfolgt nur bei dringendem Bedarf, ansonsten findet Splitt entsprechende Anwendung.

Für Rückfragen zur Räum- und Streupflicht sowie zum Winterdienst stehen Ihnen Hr. Büchlmeir, Tel. 613 77 182, oder Hr. Hutter, Tel. 613 77 128, gerne zur Verfügung.

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Freie Durchfahrt für den Winterdienst!

Auch wenn es mal nicht schneit, der Winterdienst braucht für notwendige Streueinsätze genügend Platz, um überall für Sicherheit auf unseren Straßen zu sorgen.

Daher der dringende Appell: Bitte „bewusst“ parken!

Stellen Sie Ihre Fahrzeuge so ab, dass eine ungehinderte Durchfahrt der Räumfahrzeuge möglich ist.

Denken Sie bitte auch an Ihre Nachbarn, wenn Ihr ungünstig geparktes Fahrzeug die Ursache ist, dass die gesamte Straße nicht geräumt oder gestreut werden kann. In solchen Fällen werden Kennzeichen und Uhrzeit festgehalten. Haftungsansprüche, die durch nicht geräumte Straßen entstehen, weil diese durch Fahrzeuge blockiert waren, werden wir an die entsprechenden Fahrzeughalter weitergeben.

Nach der Straßenverkehrsordnung muss zwischen einem geparkten Fahrzeug und der gegenüber liegenden Gehwegkante bzw. Straßenrand ein Abstand von mind. 3,05 Metern sein. Ist dies nicht der Fall, stellt das Fahrzeug eine Engstelle dar die von Sonderfahrzeugen nicht passiert werden kann, somit ist das parken verboten.

Um Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen zu vermeiden sollte die verfügbare Straßenbreite aber mindestens 3,50 Meter betragen, schließlich brauchen Fahrzeuge mit angebautem Schneepflug und Streueinrichtung eine größere Rangierfläche.

Allen Anliegern, die bisher bereits in ihren Straßen für eine problemlose Durchfahrt des Winterdienstes sorgen, dankt der Bauhof für ihr umsichtiges Verhalten. Für Rückfragen steht Hr. Büchlmeir, Tel. 613 77-182 gerne zur Verfügung.