Neues aus Oberhaching

Gartenpflege und Heimwerken im Freien.
Auf Ruhezeiten achten - dann klappt's auch mit den Nachbarn!



Vom Frühjahr bis zum Herbst haben Rasenmäher Konjunktur - nicht immer zur Freude der Nachbarn. Ob Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser: So manche Nachbarschaft ist wegen dieser Maschinen schon empfindlich gestört worden. Sei es, dass sie einfach zu laut waren oder weil sie zur falschen Zeit betrieben wurden.


 
Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (die sog. „Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung“), eine bundesweit geltende Verordnung, soll die Nerven schonen und für mehr Eintracht sorgen.
 
Das Regelwerk führt zahlreiche Geräte und Maschinen auf, die in Wohngebieten im Freien weder an Sonn- und Feiertagen noch werktags in den Morgen- und Abendstunden eingeschaltet werden dürfen, ferner "lärmintensive" Geräte, die auch tagsüber zu bestimmten Zeiten "ruhen" müssen. Der Samstag ist ein Werktag, es gelten deshalb die Bestimmungen für Werktage.
 
Alle betroffenen Geräte und Maschinen finden Sie im Internet unter
http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/index.html
 
Folgende Ruhezeiten sind in Wohngebieten bei der Benutzung lärmintensiver Arbeitsgeräte nach dieser Verordnung einzuhalten:
 
1. Normale Ruhezeiten:
An Sonn- und Feiertagen ganztags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen beispielsweise folgende Geräte nicht benutzt werden: Rasenmäher (auch nicht "lärmarme") mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 Kilowatt, Vertikutierer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor, Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor und zudem noch Wasserpumpen.
 
2. Besondere Ruhezeiten:
Einige besonders laute Gartengeräte dürfen sonn- und feiertags überhaupt nicht benutzt werden und außerdem nicht werktags von 13 bis 15 Uhr sowie bereits ab 17 Uhr bis 9 Uhr in der Frühe. Dabei handelt es sich um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor.
 
Aber Achtung: Sind solche Geräte, mit dem Umweltzeichen der EU (Umweltzeichen der Verordnung Nr. 1980/2000 der Europäischen Gemeinschaft) ausgezeichnet worden, so gelten dann wiederum die normalen Ruhezeiten. Das Umweltzeichen ist eine stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Euro-Zeichen in der Mitte und muss am jeweiligen Gerät erkennbar angebracht sein.
 
3. Ausnahmen:
Ausnahmen von den Regelungen zu den oben genannten normalen und besonderen Ruhezeiten aber auch für die sog. „Nachtruhezeit“ von 22 bis 6 Uhr gelten, wenn der Einsatz der in der Maschinenlärm-Lärmschutzverordnung aufgeführten Geräte oder Maschinen zur Abwendung einer Gefahr z.B. bei Unwetter oder besonderen Wetterlagen im Winter oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Weitere Ausnahmen gelten für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5.00 und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr.
Darüber hinaus kann von Amts wegen auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot genehmigt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
 
Und noch ein grundsätzlicher Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten: Eine gesetzliche Regelung zum generellen Schutz einer Mittagsruhe gibt es nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der so genannten „Mittagsruhezeit“ von 13 bis 15 Uhr nicht aus und sorgt für eine unbelastete Nachbarschaft!