Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Genehmigungsfreie Bauvorhaben nach Art. 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Die meisten Hausbesitzer haben sich schon mal mit sog. genehmigungsfreien (bzw. verfahrensfreien) Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO beschäftigt. Für so manchen gab es nach erfolgter Ausführung ein böses Erwachen. Art. 57 BayBO suggeriert nämlich eine abschließende und feststellende Zulässigkeit. Allerdings entbindet die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden. Hier sind insbesondere das Bauplanungsrecht (BauGB) und die Örtliche Bauvorschrift zu erwähnen. Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist nämlich ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nur dann zulässig, wenn es sich auch in die nähere Umgebung einfügt. Im Übrigen sind evtl. Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu beachten. Auch die Abstandsflächenvorschriften schränken sehr oft den Bau von Nebengebäuden ein. Im speziellen einige Anmerkungen zur Genehmigungsfreiheit von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren.

Das Dach als solches spielt für das Gesamtbild des Straßen-, Außen- und Landschaftsraumes eine sehr prägende Rolle und ist auch gestaltungswirksames Bestandteil eines jeden Gebäudes. Der Gesetzgeber hat deshalb bereits in seiner Kernaussage zur Genehmigungsfreiheit den Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayBO speziell zu Sonnenenergieanlagen und Sonnenkollektoren eine Aussage getroffen. Darin werden nur „in“ und „an“ Dach- und Außenwandflächen liegende Anlagen von der Genehmigungsfreiheit erfasst. Sofern sie nicht direkt in der Dachfläche liegen, sind sie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m verfahrensfrei. Aber auch hier gilt der Vorbehalt anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften, wie das Bauplanungsrecht und im Besonderen die Örtliche Bauvorschrift.

Solarenergieanlagen oder Sonnenkollektoren müssen „in“ und „an“ der Dachfläche errichtet werden, d.h. sie müssen Teil der Dachfläche sein, also in diese eingebaut oder aufgelegt aber nicht aufgesetzt oder aufgeständert. Bis zu welcher Höhe sich Anlagen noch „in“ der Dachfläche befinden, beurteilt sich nach dem optischen Gesamteindruck, wobei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind. Es ist also nicht zwingend, dass die Anlagen exakt bündig in die Dachfläche eingebaut werden.

Wie bereits erwähnt, ist bei der Errichtung dieser Anlagen die Örtliche Bauvorschrift zu beachten, welche in Ziff. 7.8 regelt, dass Solar- und Photovoltaikanlagen in der Dachfläche so anzuordnen sind, dass ein störendes nebeneinander von Kollektorflächen, liegenden Dachfenstern, Dachaufbauten, Dacheinschnitten, Kaminen sowie ähnlichen Bauteilen vermieden wird. Die Kollektorflächen dürfen nicht an empfindlichen Stellen, wie Dachrand (Ortgang) angebracht werden. Wir empfehlen, die einzelnen Module in Reihe zu schalten und diese bandartige Kollektorfläche im Bereich des Firstes oder der Traufe anzubringen. Die Dachfläche als solche wird hierdurch am wenigsten gestört.

Bitte nehmen Sie unsere Bauberatung in Anspruch, damit Sie abschließende Sicherheit haben, dass eine an sich genehmigungsfreie Maßnahme auch tatsächlich keiner Genehmigung oder zusätzlicher Erlaubnis bedarf