Dienstleistung

Reisedokumente für Kinder; Beantragung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, das am 12.10.2023 veröffentlicht wurde, wird der Kinderreisepass zum 01.01.2024 abgeschafft. Ab 01.01.2024 können keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.

Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon grundsätzlich unberührt.

Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich. Bisherige Kindereinträge sind aufgrund einer europäischen Vorgabe seit 26.06.2012 ungültig. Insofern benötigen Kinder (ab Geburt) zum Grenzübertritt auf jeden Fall ein eigenes Reisedokument („Eine Person – ein Pass“).

Für Ihr Kind mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie – unabhängig vom Alter – weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise (Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab 16 Jahren) beantragen. Beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in 190 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.

Es empfiehlt sich, die Wahl des Personaldokuments für Kinder an der Nutzung bzw. am Reiseverhalten zu orientieren, weil eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht.

Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen bei Grenzübertritten insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Säuglingen und Kleinstkindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.

Seit 02.08.2021 können im Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) von Minderjährigen auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber eine - ggf. erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person nicht.

Team
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Formular & Online-Prozess
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Formular & Online-Prozess
Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

Personalausweis

  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird.
  • Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei der Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen Inlandspersonalausweisbehörden

Reisepass

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
  • Vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
  • Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
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  • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR

 

Verdopplung der Gebühren:

  • Bei Ausstellung eines Passes, vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
  • Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.
Rechtsbehelf
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Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
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