Dienstleistung

Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

Grundsteuer A oder B?

Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der
Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für
bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.

Ansprechpartner
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Ansprechpartner
Formulare & Online-Prozesse
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Formulare & Online-Prozesse
Voraussetzungen
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Voraussetzungen

Wer muss Grundsteuer zahlen?
Jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines
Grundstückes bzw. Wohnungseigentumes ist (auch z.B. Garagen,
etc.). Sind mehrere Personen gemeinsam Eigentümer,
sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 Grundsteuergesetz).
Das heißt, jeder Einzelne schuldet die gesamte Leistung
(§ 44 Abgabenordnung, Gesamtschuldnerhaft), wobei selbstverständlich
die Leistung insgesamt nur einmal zu erbringen ist.

Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Wie berechnet sich die Grundsteuer?
Das Finanzamt München, Abteilung Körperschaften, stellt
den sogenannten Einheitswert für Ihr Grundstück fest und
berechnet die Grundsteuermesszahl. Die Gemeinde erhebt
die Grundsteuer auf der Grundlage der Grundsteuermesszahl
des Finanzamts und multipliziert diese mit dem Grundsteuer-
Hebesatz, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird.
Derzeit beträgt der Hebesatz in Oberhaching für die:

Grundsteuer A: 300 % Grundsteuer B: 300 %

Verglichen mit anderen Gemeinden unserer Größenordnung ist
dies ein sehr moderater Hebesatz. Der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz
für bebaute Grundstücke (B) beträgt in Bayern
320 %. Für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (A) wird
in Bayern durchschnittlich ein Hebesatz von 327 % erhoben.

Bescheidversand
Grundsteuerbescheide sind Mehrjahresbescheide, das heißt sie
gelten solange bis sich etwas an der Berechnungsgrundlage
(Messbetrag oder Hebesatz) ändert. Aus Gründen der Transparenz
und Bürgerfreundlichkeit erhalten Sie von uns in der
Regel alle 2 Jahre einen Grundsteuerbescheid. Wir empfehlen
Ihnen, den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid für steuerliche
Zwecke aufzubewahren.

Mieterabrechnung
Die Abrechnung der Grundstücksabgaben und -steuern erfolgt
in der Gemeinde Oberhaching gemäß den einschlägigen
Gesetzen und Satzungen nur mit dem Eigentümer. Abrechnungen
mit Dritten sind nur in Ausnahmefällen möglich, zum
Beispiel bei Nießbrauchberechtigten oder Betreuern gegen
entsprechenden Nachweis.

Eigentümerwechsel
Eine Eigentumsumschreibung ist aufgrund der gesetzlichen
Vorschriften nur zum Beginn des Kalenderjahres möglich, das
dem Eigentumsübergang folgt. Die Umschreibung wird vom
Finanzamt München für Körperschaften auf der Grundlage des
Notarvertrages durchgeführt. Die Gemeinde kann seinerseits
die Umschreibung erst durchführen, wenn der entsprechende
Grundsteuermessbescheid mit dem „neuen“ Eigentümer vom
Finanzamt ergangen ist. Bis dahin bleibt der „alte“ Eigentümer
zahlungspflichtig! Dies ist häufig nicht bekannt und führt zu
Irritationen.

Käufer und Verkäufer müssen im Rahmen des privatrechtlichen
Kaufvertrags (in der Regel die Notarurkunde) den Übergang
von Nutzen und Lasten selbst regeln, bis ein neuer Grundsteuerbescheid
ergeht. Es handelt sich hier um einen privatrechtlichen
Anspruch, im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen
Steueranspruch der Gemeinde.

Finanzamt München für Körperschaften:
Katharina-von-Bora-Straße 4, 80333 München,
Tel. 089 1252-7554.

Frist/Dauer
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Frist/Dauer

Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt
und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

› 15. Februar
› 15. Mai
› 15. August
› 15. November

Hinweis:
Auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde (Steuerstelle)
kann die Grundsteuer auch in einem Jahresbetrag gezahlt
werden. In dem Fall ist die Grundsteuer in den Folgejahren
am 1. Juli jeden Jahres fällig.

Rechtsbehelf
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Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.

Für den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der anderen Bescheide fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht damit begründet werden, dass der Bescheid über den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert fehlerhaft ist.

Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

Sonstiges
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Sonstiges

Weiterführende Links

Hinweise
Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Einheitswerte für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bundestag und Bundesrat haben deshalb im Herbst 2019 eine Reform des Bewertungsrechts beschlossen. Die neuen Werte werden der Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. Bis dahin wird die Grundsteuer weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 vom Bundesrecht abweichende eigenständige landesgesetzliche Regelungen erlassen. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 10. Dezember 2021 erlassen.

Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter "Weiterführende Links") und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.

Zugehörigkeit zu
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