Der Bundeskanzler hat am 16.12.2024 im Bundestag die Vertrauensfrage nach Artikel 68 des Grundgesetzes gestellt. Bei der anschließenden Abstimmung verfehlte er die notwendige Mehrheit von 367 Stimmen.
Nach der gescheiterten Vertrauensfrage bat der Bundeskanzler den Bundespräsidenten, den Bundestag aufzulösen.
Welche Schritte sind bis zur Neuwahl erforderlich?
Die für den 23. Februar 2025 geplante Neuwahl ist bereits in aller Munde. Doch eine Neuwahl ist nicht „einfach so“ möglich. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen und Abläufe gebunden, die vor allem in Artikel 68 des Grundgesetzes geregelt sind.
Die wesentlichen Schritte im Überblick:
- Vertrauensfrage des Bundeskanzlers: Der Bundeskanzler muss im Bundestag die Vertrauensfrage stellen und verlieren.
- Auflösung des Bundestags: Der Bundespräsident muss anschließend entscheiden, ob er den Bundestag auflöst.
- Neuwahl innerhalb von 60 Tagen: Wird der Bundestag aufgelöst, müssen Neuwahlen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes innerhalb von 60 Tagen stattfinden.
Wie wird der Bundestag aufgelöst?
Der Bundespräsident hat nach der gescheiterten Vertrauensfrage 21 Tage Zeit, um über die Auflösung des Bundestags zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung: Er kann, muss den Bundestag jedoch nicht auflösen. Ein zentrales Kriterium ist, ob eine politisch instabile Lage vorliegt.
Entscheidet der Bundespräsident, den Bundestag aufzulösen, wird der Wahltermin formal nach dem Bundeswahlgesetz festgelegt. Die Neuwahl muss dann innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Auflösung erfolgen.
Wann könnte der Bundespräsident über die Auflösung entscheiden?
Ein konkretes Datum steht noch nicht fest. Bundespräsident Steinmeier hätte ab dem 16. Dezember 2024 genau 21 Tage Zeit, um seine Entscheidung zu treffen. Mit Blick auf den geplanten Wahltermin am 23. Februar 2025 ergibt sich jedoch ein zeitlicher Rahmen:
- Eine zu frühe Auflösung würde dazu führen, dass der Wahltermin außerhalb der 60-Tage-Frist liegt. Der 23. Dezember 2024 wäre daher noch zu früh.
- Der frühestmögliche Termin wäre der 25. Dezember 2024. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage erscheint allerdings eine Entscheidung ab dem 27. Dezember 2024 realistischer.
Bleibt der Bundeskanzler nach der verlorenen Vertrauensfrage im Amt?
Ja, der Bundeskanzler bleibt auch nach einer verlorenen Vertrauensfrage sowie nach der Auflösung des Bundestags im Amt. Das Amt des Bundeskanzlers endet erst, wenn der neu gewählte Bundestag zusammentritt und einen neuen Kanzler wählt (Artikel 69 Grundgesetz). Bis dahin führt der Bundeskanzler auf Ersuchen des Bundespräsidenten die Regierung geschäftsführend weiter.
Ist der Bundestag nach der Auflösung noch handlungsfähig?
Ja, der Bundestag bleibt auch nach einer verlorenen Vertrauensfrage und einer Auflösung handlungsfähig. Er kann weiterhin Gesetze beschließen, sofern die erforderlichen Mehrheiten dafür vorhanden sind.
Erteilung von Wahlscheinen
Die Erteilung von Wahlscheinen ist gemäß § 28 Abs. 1 BWO nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge und dem Ablauf der Beschwerdefrist möglich. Dies bedeutet:
- Frühester Zeitpunkt: 26 Tage vor der Wahl (nach Ablauf der Beschwerdefrist)
- Bei eingereichten Beschwerden: etwa 23 Tage vor der Wahl (nach Entscheidung über mögliche Beschwerden).
Erst zu diesem Zeitpunkt kann auch mit dem Druck der Stimmzettel begonnen werden. Für den Druck und die Auslieferung der Stimmzettel über die Kreiswahlleitung an die Gemeinden werden mehrere Tage benötigt.
Daher können die Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst 2 bis 3 Wochen vor dem Wahltag an die Wahlberechtigten versendet werden.
Wer darf wählen?
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben und am Wahltag
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen und sind Sie in Oberhaching an einem noch festzulegenden Stichtag mit Hauptwohnsitz gemeldet, werden Sie automatisch für die Bundestagswahl in das Wählerverzeichnis von Oberhaching eingetragen.
Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, sich aber sich gewöhnlich im Oberhachinger Gemeindegebiet aufhalten, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.
Auch wenn Sie als Deutsche*r im Ausland leben, sind Sie wahlberechtigt. Dann müssen Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis mit einem eigenen Formular stellen – siehe unter „Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen – Informationen zur Antragsstellung“.
Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigungen werden innerhalb einer gesetzlichen Frist, abhängig vom Wahltermin, verschickt.
Die Wahlbenachrichtigung informiert Sie:
- über die Adresse des Wahlraums,
- ob der Wahlraum einen barrierefreien Zugang hat (zum Beispiel für Rollstühle geeignet ist),
- und wie Sie Briefwahlunterlagen bekommen können.
Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen - Informationen zur Antragstellung
Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Mit der dreizehnten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung wurde das Verfahren für die Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Auslandsdeutsche zum Teil geändert. Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst.
Im Folgenden erläutern wir das geänderte Antragsverfahren (ACHTUNG im Fall 1 ist nunmehr eine elektronische Antragstellung möglich!). Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.
Nachstehende Informationen finden Sie auch auf Internetseite der Bundeswahlleiterin. (https://bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html)
Fall 1:
Sie sind Deutsche oder Deutscher, leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet, haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch, Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.
Fall 2:
Sie sind Deutsche oder Deutscher, leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet, haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück, Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz).
Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Geht man vom 23.02.2025 als Wahltag aus, endet die Frist für die Antragstellung am 02.02.2025.