Dienstleistung
Grundbuch; Einsicht
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden privatrechlichen Verhältnisse. Als öffentliches Register dient es grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht vielmehr nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein "berechtigtes Interesse" ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Ein "berechtigtes Interesse" ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abwägung durch das Grundbuchamt zulassen. Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung verlangen.
Die Einsicht ist grundsätzlich bei dem Grundbuchamt (Amtsgericht) wahrzunehmen, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, greift insoweit allerdings eine Ausnahme ein. Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt wahrgenommen werden, das für den einschlägigen Bezirk zuständig ist.
Bestimmte Einsichtnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen (z. B. Behörden, Notare, Kreditinstitute), können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum sog. automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden, das den Online-Abruf aus dem Grundbuch ermöglicht.
Die Einsicht ist grundsätzlich bei dem Grundbuchamt (Amtsgericht) wahrzunehmen, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, greift insoweit allerdings eine Ausnahme ein. Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt wahrgenommen werden, das für den einschlägigen Bezirk zuständig ist.
Bestimmte Einsichtnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen (z. B. Behörden, Notare, Kreditinstitute), können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum sog. automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden, das den Online-Abruf aus dem Grundbuch ermöglicht.
Für die Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt werden keine Gebühren erhoben.
Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ist gebührenpflichtig.
- Grundbuch Online (SolumSTAR)
Das Verfahren SolumSTAR ermöglicht vor allem Notaren, Kreditinstituten und Behörden webbasiert die bei den bayerischen Grundbuchämtern elektronisch geführten Grundbücher einzusehen.
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